Psychotherapie per Videosprechstunde
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben zum 01.10.2019 neue Regelungen zur Videosprechstunde vereinbart: Unter anderem können nun Psychotherapeuten bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie im Rahmen des Berufsrechts und der Psychotherapie-Vereinbarung per Videosprechstunde durchführen. Dabei muss jedoch ein persönlicher Psychotherapeut-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen sein.
Anforderungen
Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst – insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz – sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt:
- Die Patientin oder der Patient muss für die Videosprechstunde eine Einwilligung abgeben.
- Die Videosprechstunde muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
- Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde auch. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht von der Patientin oder dem Patient.
- Der Klarname der Patientin oder des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein.
- Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.
- Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Zertifikate muss er der Praxis vorweisen können.
- Der Videodienstanbieter muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.